Gerichtspychologische Gutachtenerstellung

erfolgt im Auftrag vom Bezirks- oder Landesgericht. Dabei bestellt das Gericht die Sachverständige per Beschluss, sodass die Gutachterin dem Gericht als fachkundiges Hilfsmittel in der Entscheidungsfindung zur Verfügung stehen kann. Das Erstellen von Gutachten im Rahmen des Zivilrechtes (exemplarisch genannt Obsorge- und Kontaktregelung, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung hinsichtlich adäquater Förderung bzw. Vernachlässigung durch Obsorgeberechtigte, Erwachsenenvertretung bzw. Sachwalterschaften, Geschäfts- und Urteilsfähigkeit, arbeits- und sozialrechtliche Fragestellungen) und im Rahmen des Strafrechtes (exemplarisch genannt Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit einer Person, kontradiktorische Vernehmungen, Haftentlassungsgutachten, Zurechnungsfähigkeit, bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug, verzögerte Reife, Einschätzung von psychischer Alteration und Berechnung von Schmerzperioden) stellen zentrale Arbeitsgebiete aus dem Bereich der Rechtspsychologie dar. Mögliche Fragestellungen können sein:

Psychische Alteration mit Krankheitswert  Ist durch den erlittenen Unfall eine psychische Alteration mir Krankheitswert entstanden?Bestehen seelische Schmerzen, wenn ja, in welchem Ausmaß?

Sind Dauerfolgen verblieben? Sind Spätfolgen auszuschließen?

 Verzögerte Reife Ist es dem Betroffenen aufgrund der geistigen und kognitiven Voraussetzungen möglich, bewusst zu erkennen, welche Handlungsfolgen zu erwarten sind, wenn er Handlungen setzt?Besitzt der Betroffene die konkrete Fähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln?

Besitzt der Betroffene die notwendige Einsichts- und Steuerungsfähigkeit für die ihm zur Last gelegte Tat aus psychologischer Sicht?

VernehmungsfähigkeitKontradiktorische Vernehmung Ist der Betroffene im Rahmen der Vernehmung in der Lage Fragen zu verstehen, weist er die erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten für das Verständnis der prozessualen Vorgänge auf, sodass er unter Wahrung der Freiheit der Willensentschließung und –betätigung darauf zu antworten in der Lage ist? Kann er einvernommen werden?
 ErwachsenenvertretungSachwalterschaft Ist der Betroffene in der Lage seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu regeln? In welchen Bereichen bestehen Einschränkungen? Ist der Betroffene geschäftsfähig? Ist der Betroffene einsichts- und urteilsfähig
 Erziehungsfähigkeit Sind die Elternteile jeder für sich erziehungsfähig? Bestehen Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit? Welche Maßnahmen sind zur Wiedererlangung der Erziehungsfähigkeit sinnvoll?
ObsorgeKontaktrecht Sind beide Elternteile zu einer gemeinsamen Obsorge geeignet?Wo soll das Kind hauptsächlich aufhältig sein? Welche Kontaktzeiten sind zum anderen Elternteil oder zu Bezugspersonen erforderlich?
 Fremdunterbringung  Ist eine Fremdunterbringung zur Wahrung des Kindeswohles erforderlich? Wenn ja, wie lange? Wie können die Elternteile ihre Erziehungsfähigkeit wiedererlangen? Welche Hilfen zur Erziehung sind erforderlich?
 Erziehung Wie ist der aktuelle Entwicklungsstand eines Kindes?Besteht ausreichend Förderung? Liegt eine Vernachlässigung vor? Bestehen Förderungsdefizite und -potenzial?
 Arbeitsfähigkeit Ist die Betroffene Person in der Lage einer Berufstätigkeit nachzugehen? Wenn ja, in welchen Berufssparten?

GERICHTSPSYCHOLOGISCHE  PROZESSBEGLEITUNG

unterstützt Betroffene im Rahmen von familien- und strafrechtlichen Prozessen in Situationen persönlicher Überforderung durch die Erstellung eines individuellen Unterstützungsplanes.

ÜBERPRÜFUNG DER VERLÄSSLICHKEIT 

gemäß Waffengesetz 1996 für eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass gem. §2, 1. WaffV. dient der Erhebung, ob eine heute erkennbare Neigung vorliegt, besonders in Gefahrensituationen unvorsichtig zu handeln. 

Kosten: EUR 283,20 inkl. 20% MwSt. gesetzlicher Mindestpreis. Diese sind vorab zu überweisen. 

GUTACHTEN FÜR DIE ZULASSUNG ZUM LEHRGANG KLINISCHE- UND GESUNDHEITSPSYCHOLOGIE 

anerkannt nach §9 Psychologengesetz 2013 für das Aufnahmeverfahren nach §7 PG 2013 sind klinisch-psychologische Gutachten zum Ausschluss schwerer psychischer Störungen und dienen der Bestätigung des Vorhandenseins der erforderlichen persönlichkeitsspezifischen Anforderungen wie emotionale Stabilität, Einfühlungs- und Reflexionsvermögen, Selbst- und Impulskontrolle, Distanziertheit, Belastbarkeit, Frustrationstoleranz, Verantwortungsbewusstsein. Im Rahmen der Untersuchung erhält der Untersuchte eine umfassende und realistische Entscheidungshilfe hinsichtlich der eigenen Stressstabilität, Eigenverantwortung, Flexibilität, Kooperations- und Teamfähigkeit.

Kosten: Lang- oder Kurzform, nähere Auskünfte sind im Sekretariat zu erhalten